Unfallersatzwagentarif

  • Unfallersatzwagentarif nur bei Erforderlichkeit vom Schädiger zu ersetzen

 

BGH Urteil v. 12.06.2007 – VI ZR 161/06

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum wiederholten Male Stellung dazu genommen, unter welchen Voraussetzungen der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte für den Ausfall seines Fahrzeugs die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens (Unfallersatzwagen) erstattet erhält.

Es sind danach vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als sog. erforderlicher Herstellungsaufwand nur die Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verstän-ger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei muß der Geschädigte, dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot folgend, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung beschreiten.

Das bedeutet für ihn, daß er von mehreren auf dem örtlichen Markt –nicht nur für Unfallgeschädigte- erhältlichen Tarifen für die Annmietung eines vergleichbaren Ersatzfahr-zeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Wenn der Geschädigte –ggfs. ohne vorherige Erkundigungen- ein Fahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der höher als der sog. „Normaltarif“ ist, verstößt er nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit nämlich die Besonderheiten des „Unfallersatztarifs“ mit Rücksicht auf die Unfallsituation wie Vorfinanzierung, Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Unfallverursachungsanteile etc. einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil er auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und deshalb zur Schadensbehebung erforderlich sind.

Der Tatrichter ist dabei nicht gehalten, etwa auf die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des Vermieters für dessen Kalkulation seines „Unfallersatztarifs“ ggfs. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zurückzugreifen.

Vielmehr kann er sich bei der Prüfung der Erforderlichkeit darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, ggfs. auch in Form eines pauschalen Aufschlags auf den „Normaltarif“, gestützt auf das sog. gewichtete Mittel des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten (s.a. BGH Urt. v. 30.01.2007 – VI ZR 99/06).